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Ab Montag, 25. Januar 2021, gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske in Arztpraxen. Dies gilt unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes auch in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, bei Gottesdiensten und dort, wo Arbeiten in Präsenz weiter erforderlich ist und kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann. Generell sind Kontakte unverändert auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Die aktuellen Anpassung der Coronaschutzverordnung finden Sie unter https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/anpassung-der-coronaschutzverordnung-nordrhein-westfalen-verlaengert-lockdown-bis #medizinischemasken #inderpraxisnurmitmaske #coronaschutzverordnung #ffp2 #kn95 #tragmaske #tragmaskeschützeandere

Ab Montag, 25. Januar 2021, gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske in Arztpraxen.

Dies gilt unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes auch in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, bei Gottesdiensten und dort, wo Arbeiten in Präsenz weiter erforderlich ist und kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann.

Generell sind Kontakte unverändert auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken.

Die aktuellen Anpassung der Coronaschutzverordnung finden Sie unter https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/anpassung-der-coronaschutzverordnung-nordrhein-westfalen-verlaengert-lockdown-bis

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