Dies gilt unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes auch in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, bei Gottesdiensten und dort, wo Arbeiten in Präsenz weiter erforderlich ist und kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann.
Generell sind Kontakte unverändert auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken.
Die aktuellen Anpassung der Coronaschutzverordnung finden Sie unter https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/anpassung-der-coronaschutzverordnung-nordrhein-westfalen-verlaengert-lockdown-bis
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