Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU, „Krankschreibung“) kann nur nach ärztlicher Beurteilung ausgestellt werden. Dafür ist ein persönlicher Kontakt mit einer Ärztin oder einem Arzt erforderlich. Die Bescheinigung bestätigt eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und muss den medizinischen Anforderungen entsprechen. Sie kann nur für den Zeitraum ausgestellt werden, in dem eine Erkrankung die Arbeitsfähigkeit tatsächlich einschränkt. Eine rückwirkende Krankschreibung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Für die Ausstellung einer Krankschreibung stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Dabei sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten.
Arbeitsunfähigkeit / Krankschreibung
Gibt es die Möglichkeit einer Telefon-AU? In der Vergangenheit haben wir die sogenannte Telefon-AU ermöglicht. Da sie jedoch nur sehr selten genutzt wurde, haben wir uns entschieden, diese Kapazitäten auf die Videosprechstunde zu konzentrieren.
Damit steht Ihnen ein breites Angebot zur Verfügung: Sie können uns persönlich in der Praxis aufsuchen, flexibel die Videosprechstunde nutzen oder beides kombinieren. Ihren Termin reservieren Sie komfortabel online oder auch telefonisch. So stellen wir sicher, dass Ihre Anliegen zeitnah geklärt werden und notwendige Untersuchungen sofort erfolgen können.
Eine allgemeine Telefonsprechstunde bieten wir nicht an. Telefonische Rückrufe erfolgen nur in Ausnahmefällen und ausschließlich dann, wenn dies medizinisch sinnvoll ist. So stellen wir sicher, dass Sie schnell und zuverlässig die passende medizinische Unterstützung erhalten.
Wenn Sie arbeitsunfähig sind und Leistungen der Agentur für Arbeit beziehen oder an einer Maßnahme teilnehmen, müssen Sie die Arbeitsunfähigkeit sofort selbst melden. Bitte informieren Sie die Agentur für Arbeit und gegebenenfalls den Maßnahme- oder Bildungsträger über Beginn und voraussichtliche Dauer. Bei gesetzlich Versicherten wird die Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. Die Agentur für Arbeit kann die Daten dort seit dem 01.01.2024 abrufen. Eine Papierbescheinigung ist in der Regel nicht mehr erforderlich. Ausnahmen gelten zum Beispiel bei Privatversicherung, Kinder-AU, Krankschreibung im Ausland oder Behandlung ohne Kassenzulassung.

