Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU, „Krankschreibung“) kann nur nach ärztlicher Beurteilung ausgestellt werden. Dafür ist ein persönlicher Kontakt mit einer Ärztin oder einem Arzt erforderlich. Die Bescheinigung bestätigt eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und muss den medizinischen Anforderungen entsprechen. Sie kann nur für den Zeitraum ausgestellt werden, in dem eine Erkrankung die Arbeitsfähigkeit tatsächlich einschränkt. Eine rückwirkende Krankschreibung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Für die Ausstellung einer Krankschreibung stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Dabei sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten.
Arbeitsunfähigkeit / Krankschreibung
Eine telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich – und ausschließlich bei leichten Beschwerden für maximal fünf Kalendertage. Voraussetzung ist, dass Sie bereits bei uns in ärztlicher Betreuung sind und keine persönliche oder videobasierte Konsultation erforderlich ist. Ein genereller Anspruch auf eine telefonische AU besteht nicht. Wenn eine Video- oder Vor-Ort-Sprechstunde möglich ist, ist diese vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Bitte nutzen Sie vor Ihrer Anfrage unser Einschätzungstool: Es hilft Ihnen, die Dringlichkeit Ihrer Beschwerden realistisch einzuschätzen – und erleichtert Ihnen die Entscheidung, ob ein Anruf zur Telefon-AU überhaupt sinnvoll ist. Das Ergebnis des Tools wird nicht an uns übermittelt, sondern dient ausschließlich Ihrer eigenen Orientierung. Jetzt einschätzen – hier tippen / klicken!
Bitte beachten Sie: Wenn wir Ihnen eine Alternative wie eine Video- oder Vor-Ort-Sprechstunde anbieten, ist diese wahrzunehmen. Ein genereller Anspruch auf eine telefonische AU besteht nicht. Der Rückruf erfolgt je nach Praxisablauf, teils auch erst am Folgetag. Während des Gesprächs kann sich ergeben, dass eine persönliche Vorstellung erforderlich ist. In diesem Fall bitten wir um Terminbuchung in unserer AU-Sprechstunde.