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Auch in Zukunft erhalten Patienten eine „Krankschreibung“ (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) in Papierform. Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz wird nur der digitale Abruf der AU durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse eingeführt. In der geplanten Neufassung des Paragrafen 109 des vierten Sozialgesetzbuches heißt es: „Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit (…) auszuhändigen.“ Mehr im Artikel der Ärztezeitung: https://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/special-arzt-patient/article/996526/buerokratiegesetz-nein-muster-1-faellt-nicht-weg.html

Auch in Zukunft erhalten Patienten eine „Krankschreibung“ (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) in Papierform. Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz wird nur der digitale Abruf der AU durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse eingeführt. In der geplanten Neufassung des Paragrafen 109 des vierten Sozialgesetzbuches heißt es: „Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit (…) auszuhändigen.“

Mehr im Artikel der Ärztezeitung:
https://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/special-arzt-patient/article/996526/buerokratiegesetz-nein-muster-1-faellt-nicht-weg.html